Abschnitt 5 BISS-Erl - Art, Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für Frauen und Mädchen, die von Gewalt betroffen sind
- Redaktionelle Abkürzung
- BISS-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 24100
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Im Rahmen der Förderungen nach Nummer 2.1 (Frauenhaus) und 2.4 können folgende jährliche Zuwendungen gewährt werden:
5.2.1
je Frauenhaus mit bis zu acht Belegungsplätzen eine Zuwendung zu Honorar- und Sachausgaben in Höhe von bis zu 10 000 EUR; ab neun Belegungsplätzen erhöht sich dieser Betrag auf bis zu 12 000 EUR und
5.2.2
eine Zuwendung zu Personalausgaben - in Anlehnung an EntgeltGr. 11 TV-L der standardisierten Personalkostensätze des MF - in Höhe von bis zu 87 000 EUR pro acht Belegungsplätzen soweit mindestens eine ganze Stelle besetzt ist. Diese Zuwendung kann sich um bis zu 10 875 EUR je zusätzlichem oder geringerem Belegungsplatz und analog besetztem Stellenanteil erhöhen oder vermindern.
Bei nicht das ganze Jahr durchgehend besetzen Stellen wird die Zuwendung nur anteilig gewährt.
Bei einer nach Nummer 5.6 berechneten durchschnittlichen Auslastungsquote der Frauenhäuser von weniger als 50 % kann die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Plätze reduziert werden.
Auf Antrag kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall, z. B. bei einer nach Nummer 5.6 berechneten durchschnittlichen Auslastungsquote der Frauenhäuser von über 80 %, zusätzliche Belegungsplätze berücksichtigen.
5.3 Im Rahmen der Förderungen nach Nummer 2.2 (Beratungseinrichtungen) und 2.4 können - soweit mindestens eine Vollzeitstelle besetzt ist - folgende jährliche Zuwendungen gewährt werden:
5.3.1
eine Zuwendung zu den Ausgaben für die psychosoziale Beratung von Gewalt betroffener Frauen einschließlich der Beratung von Angehörigen und Fachkräften
in Höhe von 41 500 EUR bei bis zu 120 Beratungsfällen,
in Höhe von 62 700 EUR bei 121 bis zu 220 Beratungsfällen,
in Höhe von 69 500 EUR ab 221 Beratungsfällen
jeweils i. S. von Nummer 5.5 und
5.3.2
eine Zuwendung zu den Ausgaben der Präventions- und Öffentlichkeitsarbeit in Höhe von 2 500 EUR.
Bei einer nicht das ganze Jahr durchgehend oder in Teilzeit besetzten Stelle werden die Zuwendungen nach Nummer 5.3.1 nur anteilig gewährt.
Beratungseinrichtungen, die keine Zuwendung nach Nummer 5.3.1 erhalten, kann eine Zuwendung zu Honorar- und Sachausgaben gewährt werden. Die Zuwendung beträgt bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 14 700 EUR.
5.4 Im Rahmen der Förderungen nach Nummer 2.3 (BISS) und 2.4 können zu Personal-, Honorar- und Sachausgaben folgende jährliche Zuwendungen gewährt werden:
5.4.1
eine Zuwendung in Höhe von 11 000 EUR, sofern sie eine oder mehrere Außenstellen vorhalten, zusätzlich eine Zuwendung in Höhe von 3 000 EUR je Außenstelle,
5.4.2
eine Zuwendung zu den Ausgaben der Präventions- und Öffentlichkeitsarbeit in Höhe von 2 500 EUR und
5.4.3
eine fallbezogene Zuwendung in Höhe von 62 EUR je Fall, die sich anhand des jährlichen Durchschnitts der Beratungsfälle nach Nummer 5.6 berechnet.
5.5 Der Berechnung des Höchstbetrags der Zuwendung nach den Nummern 5.3 und 5.4 ist die Anzahl der von häuslicher und sexueller Gewalt oder Stalking direkt betroffenen Mädchen und Frauen zugrunde zu legen, die in den in den Nummern 3.2 und 3.3 genannten Einrichtungen psychosozial beraten werden (Beratungsfälle). Soweit bei Einrichtungen nach Nummer 3.3 in besonderen Fällen Männer als Opfer häuslicher Gewalt psychosozial beraten werden, werden diese als Beratungsfall berücksichtigt.
5.6 Der Berechnung der Auslastung der Zufluchtsstätten und der Anzahl der Beratungsfälle nach den Nummern 5.2 bis 5.4 ist ein jährlicher Wert zugrunde zu legen, der sich aus dem Durchschnitt der aufgenommenen Frauen in den Frauenhäusern oder der Beratungsfälle der letzten drei Jahre vor Beginn des Vorjahres der Förderung berechnet.
Es wird eine hundertprozentige Auslastung zugrunde gelegt, wenn ein Belegungsplatz für Frauen an 365 Tagen im Jahr belegt ist. Grundlage für die Anzahl der zu berücksichtigenden Belegungsplätze nach Nummer 5.2 ist die Anzahl der vom Land geförderten Belegungsplätze des Jahres 2021.
5.7 Die Bewilligungsbehörde entscheidet bei der Förderung von neuen Projekten bis zum Vorliegen der entsprechenden Durchschnittswerte nach Nummer 5.6 nach pflichtgemäßem Ermessen.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erlasses vom 31. Januar 2022 (Nds. MBl. S. 190)