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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 BISS-Erl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für Frauen und Mädchen, die von Gewalt betroffen sind
Redaktionelle Abkürzung
BISS-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
24100

Gefördert wird

2.1 die psychosoziale Beratung, Unterbringung und Betreuung der von häuslicher sowie sexueller Gewalt oder Stalking betroffenen Frauen und ihrer Kinder durch Frauenhäuser. Frauenhäuser sind Häuser, die von Gewalt betroffenen Frauen und ihren Kindern aufgrund ihres professionellen Angebots sofortige Hilfe und Akutschutz vor Gewalt durch Aufnahme und Beratung bieten,

2.2 die psychosoziale Beratung der von Gewalt oder Stalking betroffenen Frauen und Mädchen in Beratungseinrichtungen,

2.3 die pro-aktive, psychosoziale Erstberatung der von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffenen Frauen in BISS, sowie

2.4 die Präventions-, Vernetzungs- und Öffentlichkeitsarbeit und Hilfestellung für Angehörige und Dritte.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erlasses vom 31. Januar 2022 (Nds. MBl. S. 190)