Abschnitt 4 BISS-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für Frauen und Mädchen, die von Gewalt betroffen sind
- Redaktionelle Abkürzung
- BISS-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 24100
Zuwendungen können solchen Frauenhäusern, Beratungseinrichtungen und BISS gewährt werden, die über die notwendigen und geeigneten personellen und sachlichen Voraussetzungen für das bereitgehaltene Angebot verfügen. Die psychosoziale Beratung und Begleitung soll durch staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen oder Sozialpädagoginnen oder durch Mitarbeiterinnen mit gleichwertiger Ausbildung ausgeübt werden.
4.1 Ein Frauenhaus muss in der Regel mindestens acht Plätze für Frauen und ihre Kinder (Belegungsplatz) vorhalten. Die Belegungsplätze sollen der Anzahl der zur Verfügung stehenden Zimmer entsprechen. Für Bestandseinrichtungen sind Ausnahmen zulässig.
4.2 BISS sind an ein Frauenhaus oder eine Gewaltberatungseinrichtung möglichst vor Ort anzugliedern. Sie decken das Gebiet der jeweiligen Polizeiinspektion ab. Die Träger müssen der Bewilligungsbehörde eine schriftliche Bestätigung der Kooperationsbereitschaft mit der jeweiligen Polizeiinspektion vorlegen.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erlasses vom 31. Januar 2022 (Nds. MBl. S. 190)