BISS-Erl,NI - Beratungs- und Interventionsstellen gegen Gewalt-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für Frauen und Mädchen, die von Gewalt betroffen sind

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für Frauen und Mädchen, die von Gewalt betroffen sind
Redaktionelle Abkürzung
BISS-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
24100

Erl. d. MS v. 31. 1. 2022 - 202-38311 -

- VORIS 24100 -

Vom 31. Januar 2022 (Nds. MBl. S. 190)

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art, Umfang, Höhe der Zuwendung5
Anweisungen zum Verfahren6
Schlussbestimmungen7

Abschnitt 1 BISS-Erl - Zuwendungszweck

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für Frauen und Mädchen, die von Gewalt betroffen sind
Redaktionelle Abkürzung
BISS-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
24100

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen an Zufluchtsstätten für misshandelte Frauen und ihre Kinder (Frauenhäuser), an Beratungseinrichtungen für Mädchen und Frauen, die von Gewalt betroffen sind, und an Beratungs- und Interventionsstellen bei häuslicher Gewalt (BISS).

1.2 Ziel ist die Überwindung und Ächtung der Gewalt gegen Mädchen und Frauen durch Unterstützung und Beratung der Betroffenen sowie durch die Sensibilisierung der Öffentlichkeit.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erlasses vom 31. Januar 2022 (Nds. MBl. S. 190)

Abschnitt 2 BISS-Erl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für Frauen und Mädchen, die von Gewalt betroffen sind
Redaktionelle Abkürzung
BISS-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
24100

Gefördert wird

2.1 die psychosoziale Beratung, Unterbringung und Betreuung der von häuslicher sowie sexueller Gewalt oder Stalking betroffenen Frauen und ihrer Kinder durch Frauenhäuser. Frauenhäuser sind Häuser, die von Gewalt betroffenen Frauen und ihren Kindern aufgrund ihres professionellen Angebots sofortige Hilfe und Akutschutz vor Gewalt durch Aufnahme und Beratung bieten,

2.2 die psychosoziale Beratung der von Gewalt oder Stalking betroffenen Frauen und Mädchen in Beratungseinrichtungen,

2.3 die pro-aktive, psychosoziale Erstberatung der von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffenen Frauen in BISS, sowie

2.4 die Präventions-, Vernetzungs- und Öffentlichkeitsarbeit und Hilfestellung für Angehörige und Dritte.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erlasses vom 31. Januar 2022 (Nds. MBl. S. 190)

Abschnitt 3 BISS-Erl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für Frauen und Mädchen, die von Gewalt betroffen sind
Redaktionelle Abkürzung
BISS-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
24100

Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts als Träger

3.1 eines Frauenhauses für misshandelte Frauen und ihrer Kinder und/oder

3.2 einer Beratungseinrichtung für Mädchen und Frauen, die von Gewalt betroffen sind und/oder

3.3 einer BISS

in Niedersachsen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erlasses vom 31. Januar 2022 (Nds. MBl. S. 190)

Abschnitt 4 BISS-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für Frauen und Mädchen, die von Gewalt betroffen sind
Redaktionelle Abkürzung
BISS-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
24100

Zuwendungen können solchen Frauenhäusern, Beratungseinrichtungen und BISS gewährt werden, die über die notwendigen und geeigneten personellen und sachlichen Voraussetzungen für das bereitgehaltene Angebot verfügen. Die psychosoziale Beratung und Begleitung soll durch staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen oder Sozialpädagoginnen oder durch Mitarbeiterinnen mit gleichwertiger Ausbildung ausgeübt werden.

4.1 Ein Frauenhaus muss in der Regel mindestens acht Plätze für Frauen und ihre Kinder (Belegungsplatz) vorhalten. Die Belegungsplätze sollen der Anzahl der zur Verfügung stehenden Zimmer entsprechen. Für Bestandseinrichtungen sind Ausnahmen zulässig.

4.2 BISS sind an ein Frauenhaus oder eine Gewaltberatungseinrichtung möglichst vor Ort anzugliedern. Sie decken das Gebiet der jeweiligen Polizeiinspektion ab. Die Träger müssen der Bewilligungsbehörde eine schriftliche Bestätigung der Kooperationsbereitschaft mit der jeweiligen Polizeiinspektion vorlegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erlasses vom 31. Januar 2022 (Nds. MBl. S. 190)