Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 BISS-Erl - Zuwendungszweck

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für Frauen und Mädchen, die von Gewalt betroffen sind
Redaktionelle Abkürzung
BISS-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
24100

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen an Zufluchtsstätten für misshandelte Frauen und ihre Kinder (Frauenhäuser), an Beratungseinrichtungen für Mädchen und Frauen, die von Gewalt betroffen sind, und an Beratungs- und Interventionsstellen bei häuslicher Gewalt (BISS).

1.2 Ziel ist die Überwindung und Ächtung der Gewalt gegen Mädchen und Frauen durch Unterstützung und Beratung der Betroffenen sowie durch die Sensibilisierung der Öffentlichkeit.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erlasses vom 31. Januar 2022 (Nds. MBl. S. 190)