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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 BISS-Erl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für Frauen und Mädchen, die von Gewalt betroffen sind
Redaktionelle Abkürzung
BISS-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
24100

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen werden.

6.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.

6.3 Der Antrag ist bis zum 1. November für das folgende Kalenderjahr zu stellen.

6.4 Eine allgemeine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns ist zugelassen. Hierdurch ist noch keine Entscheidung über die Bewilligung der beantragten Zuwendung getroffen. Der Antragsteller trägt das Finanzierungsrisiko für die vorzeitig begonnene Maßnahme allein. Die Kenntnis hierüber ist im Antrag zu bestätigen.

6.5 Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde bis zum 1. April des auf die Bewilligung folgenden Jahres vorzulegen. Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erlasses vom 31. Januar 2022 (Nds. MBl. S. 190)