§ 27 BbS-VO - Erwerb des Sekundarabschlusses I - Realschulabschluss
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
- Amtliche Abkürzung
- BbS-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss erwirbt, wer
- 1.
den Berufsschulabschluss und eine erfolgreiche Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf erworben hat, der durch eine Verordnung des Bundes nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz anerkannt ist oder aufgrund des § 104 Abs. 1 BBiG oder des § 122 Abs. 4 der Handwerksordnung als Ausbildungsberuf gilt und für den die Regelausbildungszeit mindestens zwei Jahre beträgt, oder
- 2.
die Berufsfachschule - Kosmetik -, die Berufsfachschule - Pflegeassistenz - oder eine zweijährige Berufsfachschule nach § 1 Abs. 2 der Anlage 3 zu § 33 erfolgreich besucht hat.