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§ 27 BbS-VO - Erwerb des Sekundarabschlusses I - Realschulabschluss

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss erwirbt, wer

  1. 1.

    den Berufsschulabschluss und eine erfolgreiche Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf erworben hat, der durch eine Verordnung des Bundes nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz anerkannt ist oder aufgrund des § 104 Abs. 1 BBiG oder des § 122 Abs. 4 der Handwerksordnung als Ausbildungsberuf gilt und für den die Regelausbildungszeit mindestens zwei Jahre beträgt, oder

  2. 2.

    die Berufsfachschule - Kosmetik -, die Berufsfachschule - Pflegeassistenz - oder eine zweijährige Berufsfachschule nach § 1 Abs. 2 der Anlage 3 zu § 33 erfolgreich besucht hat.