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Art. 5 LWMÜStV - Datenschutz und Akteneinsicht (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der Marktüberwachung für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Redaktionelle Abkürzung
LWMÜStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht gilt das Recht des Landes Niedersachsen, soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist.

(2) Der oder die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen überwacht im Einvernehmen mit dem oder der Landesbeauftragten für Datenschutz im Land Bremen die Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutz im Rahmen der nach Artikel 1 übertragenen Aufgaben.

Nach Artikel 9 bedarf dieser Vertrag der Ratifizierung durch beide Länderparlamente und tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, frühestens jedoch am 1. Januar 2011 in Kraft.
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der Marktüberwachung für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 16. März 2011 (Nds. GVBl. S. 78) im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.