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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 UstARdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen
Redaktionelle Abkürzung
UstARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

4.1 Eine Förderung von Maßnahmen nach Nummer 2.1 setzt voraus, dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Abs. 1 Satz 3 SGB XI i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AnerkVO SGB XI anerkannt ist oder die Anerkennung im Förderjahr voraussichtlich erhält. Liegt die Anerkennung noch nicht vor, ist bei der Bewilligung Nummer 6.5 zu beachten.

4.2 Die Laufzeit einer Maßnahme nach Nummer 2.2 oder 2.3 ist in der Regel auf drei, höchstens aber auf fünf Jahre zu befristen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 18. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 766)