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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 UstARdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen
Redaktionelle Abkürzung
UstARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

5.1 Die Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.1 wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Die Zuwendung beträgt

5.1.1
für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 bis zu 50 % der projektbezogenen zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben und

5.1.2
für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2 bis 2.1.5 bis zu 50 % der projektbezogenen zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben, die nicht durch die um die Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlich tätigen Einsatzkräfte bereinigten Einnahmen aus der Erbringung von Leistungen nach § 45a Abs. 1 SGB XI gedeckt sind.

5.2 Die Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.2 und Modellvorhaben nach Nummer 2.3 wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Die Zuwendung beträgt bis zu 50 % der projektbezogenen zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben, die nach Abzug eines Eigenanteils und der Leistungen und Erstattungen Dritter als ungedeckte Ausgaben verbleiben.

5.3 Mittel der kommunalen Gebietskörperschaften, des Landes auf der Grundlage anderer Förderrichtlinien oder weiterer Dritter werden auf die Landesförderung angerechnet, soweit sie sich auf dieselbe Zweckbestimmung nach dieser Richtlinie richten, und mindern diese.

Soll eine Maßnahme nach Nummer 1.1.2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt durchgeführt werden, in dem oder in der ein regionales Netzwerk, das nach § 45c Abs. 9 SGB XI gefördert wird, besteht, haben Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger, die eine Förderung nach dieser Richtlinie anstreben, nachzuweisen, dass eine Förderung der Maßnahmen über das regionale Netzwerk nach § 45c Abs. 9 SGB XI beantragt wurde. Sofern eine solche Förderung gewährt wird, ist diese in voller Höhe auf die Förderung nach dieser Richtlinie anzurechnen.

Die vom Land, weiteren Dritten und den kommunalen Gebietskörperschaften eingesetzten Fördermittel werden nach den aktuellen bundesgesetzlichen Regelungen des § 45c SGB XI um Fördermittel der sozialen und privaten Pflegeversicherung in gleicher Höhe ergänzt.

5.4 Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 kann die Höhe der Zuwendung im Einzelfall geringer als 2 500 EUR sein.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 18. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 766)