UstARdErl,NI - Unterstützungsangebote-Runderlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen
Redaktionelle Abkürzung
UstARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

RdErl. d. MS v. 18. 10. 2023 - 104.3-43589-A -

Vom 18. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 766)

- VORIS 83000 -

Bezug: RdErl. v. 29. 3. 2019 (Nds. MBl. S. 757)

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Anweisungen zum Verfahren6
Schlussbestimmungen7

Abschnitt 1 UstARdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für

1.1.1
den Auf- und Ausbau von nach § 45a Abs. 1 Satz 3 SGB XI i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AnerkVO SGB XI anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag,

1.1.2
die Unterstützung von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern, die eine Anerkennung nach § 45a Abs. 1 Satz 3 SGB XI i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AnerkVO SGB XI anstreben oder erhalten haben,

1.1.3
Modellvorhaben i. S. des § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI.

Ziel ist es, eine möglichst wohnortnahe und bedarfsdeckende Versorgung auszubauen und nachhaltig zu sichern.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 18. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 766)

Abschnitt 2 UstARdErl - Gegenstand der Förderung

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen
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Niedersachsen
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83000

2.1 Gegenstand der Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach Nummer 1.1.1 sind

2.1.1
Schulungen nach § 2 Abs. 3 AnerkVO SGB XI,

2.1.2
Fortbildungen der ehrenamtlich tätigen Einsatzkräfte,

2.1.3
Maßnahmen zur fachlichen Anleitung und Unterstützung der ehrenamtlich tätigen Einsatzkräfte,

2.1.4
Maßnahmen zur Koordination und Organisation des Einsatzes der ehrenamtlich tätigen Einsatzkräfte sowie

2.1.5
Maßnahmen zum Aufbau und Betrieb von Betreuungsangeboten nach § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI für die Betreuung in Gruppen durch ehrenamtlich tätige Einsatzkräfte.

2.2 Gegenstand der Förderung der Unterstützung von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern nach Nummer 1.1.2 sind Maßnahmen zur

2.2.1
Gewinnung von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern,

2.2.2
Durchführung von Erste-Hilfe-Schulungen nach § 2 Abs. 3 Satz 6 AnerkVO SGB XI für Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer sowie

2.2.3
Vernetzung von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern.

2.3 Bei Modellvorhaben sind Maßnahmen zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen förderfähig einschließlich der wissenschaftlichen Begleitung und Evaluation dieser Maßnahmen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 18. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 766)

Abschnitt 3 UstARdErl - Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen
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Niedersachsen
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83000

Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 juristische Personen oder Personengesellschaften, bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 oder 2.3 natürliche oder juristische Personen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 18. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 766)

Abschnitt 4 UstARdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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83000

4.1 Eine Förderung von Maßnahmen nach Nummer 2.1 setzt voraus, dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Abs. 1 Satz 3 SGB XI i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AnerkVO SGB XI anerkannt ist oder die Anerkennung im Förderjahr voraussichtlich erhält. Liegt die Anerkennung noch nicht vor, ist bei der Bewilligung Nummer 6.5 zu beachten.

4.2 Die Laufzeit einer Maßnahme nach Nummer 2.2 oder 2.3 ist in der Regel auf drei, höchstens aber auf fünf Jahre zu befristen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 18. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 766)