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§ 20 ZRHO - Deutsche Formvorschriften

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Da das deutsche Recht die Beobachtung deutscher Formvorschriften bei der Erledigung eines Ersuchens in der Regel nicht verlangt, soll um deren Anwendung grundsätzlich nicht gebeten werden. Auf Vorschriften der deutschen Prozeßgesetze ist nur zu verweisen, wenn es durch den Gegenstand des Ersuchens oder sonst im Einzelfall geboten erscheint (z.B. bei Belehrungen über das Zeugnisverweigerungsrecht).