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§ 20 ZRHO - Inhalt der Ersuchen

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) In den Ersuchen ist der Gegenstand des Rechtshilfebegehrens vollständig und deutlich zu bezeichnen. Form und Inhalt der Ersuchen können vom europäischen Unionsrecht vorgegeben oder besonders vertraglich vereinbart sein (beispielsweise Artikel 4 Absatz 3 der EG-Zustellungsverordnung, Artikel 4 Absatz 1 der EG-Beweisaufnahmeverordnung, Artikel 3, 5 Absatz 4 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965, Artikel 3 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970). Die Ersuchen müssen eine klare und leicht verständliche Darstellung des Sachverhalts enthalten, soweit es zu ihrer ordnungsmäßigen Erledigung erforderlich ist. Akten dürfen zur Erläuterung des Ersuchens nicht mit übersandt werden.

(2) Die Beschlüsse und Verfügungen, die den Anlass zu dem Ersuchen geben, sind nicht in Abschrift mitzuteilen, sondern inhaltlich in das Ersuchen aufzunehmen. Dabei darf in Ersuchen an ausländische Stellen auf Bestimmungen der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen oder auf Anordnungen der Justizverwaltungsbehörden (beispielsweise Erlasse oder Verfügungen) nicht Bezug genommen werden.

(3) Die Anschriften der Zustellungsempfänger oder zu vernehmenden Personen sind im Ersuchen genau anzugeben.