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  • ab 01.06.2009 (aktuelle Fassung)

Anlage 4 12. RÄndStV - Negativliste öffentlich-rechtlicher Telemedien

Bibliographie

Titel
Zwölfter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwölfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
12. RÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(zu § 11d Abs. 5 Satz 4 des Rundfunkstaatsvertrages)

  1. 1.

    Anzeigenportale, Anzeigen oder Kleinanzeigen,

  2. 2.

    Branchenregister und -Verzeichnisse,

  3. 3.

    Preisvergleichsportale sowie Berechnungsprogramme (z. B. Preisrechner, Versicherungsrechner),

  4. 4.

    Bewertungsportale für Dienstleistungen, Einrichtungen und Produkte,

  5. 5.

    Partner-, Kontakt-, Stellen-, Tauschbörsen,

  6. 6.

    Ratgeberportale ohne Sendungsbezug,

  7. 7.

    Business-Networks,

  8. 8.

    Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne von § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes,

  9. 9.

    Wetten im Sinne von § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

  10. 10.

    Softwareangebote, soweit nicht zur Wahrnehmung des eigenen Angebots erforderlich,

  11. 11.

    Routenplaner,

  12. 12.

    Verlinkung ohne redaktionelle Prüfung; Verlinkungen sollen ausschließlich der unmittelbaren Ergänzung, Vertiefung oder Erläuterung eines Eigeninhalts (auch von Beteiligungsunternehmen) dienen und nicht unmittelbar zu Kaufaufforderungen führen,

  13. 13.

    Musikdownload von kommerziellen Fremdproduktionen,

  14. 14.

    Spieleangebote ohne Sendungsbezug,

  15. 15.

    Fotodownload ohne Sendungsbezug,

  16. 16.

    Veranstaltungskalender (sendungsbezogene Hinweise auf Veranstaltungen sind zulässig),

  17. 17.

    Foren, Chats ohne Sendungsbezug und redaktionelle Begleitung; Foren, Chats unter Programm- oder Sendermarken sind zulässig. Foren und Chats dürfen nicht inhaltlich auf Angebote ausgerichtet sein, die nach den Nummern 1 bis 16 unzulässig sind.