Anlage 16 ZP-Statistik - Erläuterungen zu der Monatserhebung über Zivilsachen vor dem Landgericht
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen (ZP-Statistik)
- Amtliche Abkürzung
- ZP-Statistik
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 29401
I. Allgemeines
Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten zu erfassen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt worden sind.
II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen
Zu A: | Schlüsselzahl des Gerichts |
---|
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 20.
Zu B | Schlüsselzahl der Erhebungseinheit |
---|
In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).
Zu D: | Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Verfahren |
---|
1Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.
2Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. 3In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. 4In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.
Zu E: | Sonstiger Geschäftsanfall |
---|
1Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten zu erfassen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Zivilsachen bearbeiten, wie zum Beispiel Beschwerdekammern. 2An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen.
3Wird ein in Abschnitt E zu erfassendes Verfahren, das durch Prozesskostenhilfebeschluss oder wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses, Ruhens, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetriebs beendet worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung oder von Amts wegen fortgesetzt, ist dieses Verfahren neu zu erfassen. 4Insofern gelten § 4 Absatz 2 Nummer 3 und § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 3, 5 bis 7 entsprechend.
5Mehrere Rechtsbehelfe gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder der spätere Rechtsbehelf vor Erledigung des früheren eingelegt wird.
Zu E I: | Beschwerdeverfahren |
---|
Es sind zu erfassen bei
- a)
Betreuungsbeschwerden auch Vergütungsbeschwerden,
- h)
sonstigen Beschwerden (ohne Betreuungsbeschwerden, Beschwerden in Insolvenz- und Kostensachen) auch Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs- und Teilungsversteigerungsbeschwerden.
Zu E II: | Anträge außerhalb eines bei Gericht anhängigen Verfahrens |
---|
In dieser Position sind Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens zu erfassen, zum Beispiel Anträge auf Vollstreckungshandlungen nach §§ 887, 888, 890 ZPO auf der Grundlage von Titeln, mit denen das Gericht erstmals befasst ist, Anträge auf Einstellung der Zwangsvollstreckung, Anträge auf selbstständige Beweisverfahren (§§ 485 bis 494a ZPO) und Anträge nach § 127 GNotKG oder nach § 156 KostO.
Zu E V: | Anträge auf Bestätigung eines inländischen Titels als Europäischer Vollstreckungstitel nach der VO (EG) Nummer 805/2004 (§ 1079 Nummer 1 ZPO) |
---|
1Diese Position betrifft Regelungen der Verordnung (EG) Nummer 805/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143 vom 30. April 2004, Seite 15, L 97 vom 15. April 2005, Seite 64, L 50 vom 23. Februar 2008, Seite 71), in der jeweils geltenden Fassung.
2Zu erfassen sind Anträge auf Erteilung einer Bestätigung eines inländischen Titels als Europäischer Vollstreckungstitel nach § 1079 Nummer 1 ZPO sowie den Anhängen I bis III der Verordnung (EG) Nummer 805/2004. 3Nicht zu erfassen ist dagegen die Bestätigung über die Aussetzung oder die Einschränkung der Vollstreckung (Artikel 6 Absatz 2 und 3, Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nummer 805/2004).
Zu E VI: | Verweisungen der Parteien oder der Beteiligten vor den Güterichter |
---|
In dieser Position sind die Eingänge beim Güterichter zu erfassen.