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  • ab 01.09.2013 (aktuelle Fassung)

§ 36 GVGA - Schuldtitel nach der Zivilprozessordnung (ohne ausländische Schuldtitel)

Bibliographie

Titel
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)
Amtliche Abkürzung
GVGA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31330

(1) Die Zwangsvollstreckung findet nach der ZPO insbesondere aus folgenden Schuldtiteln statt:

  1. 1.

    aus Endurteilen und Vorbehaltsurteilen deutscher Gerichte, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind (§§ 704, 300, 301, § 302 Absatz 3, § 599 Absatz 3 ZPO),

  2. 2.

    aus Arresten und einstweiligen Verfügungen (§§ 922, 928, 936 ZPO),

  3. 3.

    aus den in § 794 ZPO bezeichneten Entscheidungen und vollstreckbaren Urkunden.

(2) 1Zu den im § 794 Absatz 1 Nummer 3 ZPO genannten Titeln gehören auch Entscheidungen, gegen welche die Beschwerde gegeben wäre, wenn sie von einem Gericht erster Instanz erlassen worden wären. 2Beispiele für beschwerdefähige Entscheidungen sind:

  1. 1.

    die Anordnung der Rückgabe einer Sicherheit (§ 109 Absatz 2, § 715 ZPO),

  2. 2.

    die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach den §§ 887 bis 891 ZPO,

  3. 3.

    das Zwischenurteil nach § 135 ZPO.