§ 10 ZustVO-Verkehr - Aufgaben nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Verkehr
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für
- 1.
die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2861),
- 2.
die Untersagung der Durchführung von Unterricht nach § 7a Abs. 1 und 2 BKrFQG,
- 3.
den Widerruf der Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 7a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 3 BKrFQG,
- 4.
die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 7a Abs. 5 BKrFQG,
- 5.
die Überwachung der Tätigkeit von Ausbildungsstätten nach § 7b Abs. 1 BKrFQG und
- 6.
die Entgegennahme von Feststellungen nach § 7b Abs. 2 Satz 3 BKrFQG.
(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für die Ausstellung der nationalen Bescheinigung über die Grundqualifikation und Weiterbildung nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108).
(3) 1Auf Antrag einer großen selbständigen Stadt oder einer selbständigen Gemeinde kann das für Verkehr zuständige Ministerium die Aufgaben nach Absatz 1 auf den Landkreis übertragen, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe gewährleistet ist und der Landkreis zugestimmt hat. 2Das für Verkehr zuständige Ministerium hebt die Übertragung auf, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist oder die beteiligten Kommunen die Aufhebung beantragen.