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§ 10 ZustVO-Verkehr - Aufgaben nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Verkehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) und die Überwachung der Tätigkeit von Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 4 Satz 2 BKrFQG.

(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für die Ausstellung der nationalen Bescheinigung über die Grundqualifikation und Weiterbildung nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108).