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  • ab 26.04.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 RL AFS-Erl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Einrichtung von Agroforstsystemen (Richtlinie "Agroforstsysteme")
Redaktionelle Abkürzung
RL AFS-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78000

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Förderung beträgt 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Förderintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/2472 zu beachten.

5.3 Eine Einzelförderung auf Grundlage dieser Richtlinie ist auf maximal 20 000 EUR pro Antragsteller und Vorhaben begrenzt. Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/2472 sind zu beachten.

5.4 Für die Berechnung der Förderintensität und der beihilfefähigen Kosten werden grundsätzlich die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Wenn der Zuwendungsempfänger jedoch zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist die Steuer von der Förderung ausgeschlossen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 11. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1126)