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  • ab 26.04.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 RL AFS-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Einrichtung von Agroforstsystemen (Richtlinie "Agroforstsysteme")
Redaktionelle Abkürzung
RL AFS-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78000

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen zur Unterstützung der Einrichtung von Agroforstsystemen. Die Einrichtung umfasst die Erstpflanzung von Gehölzen durch den Antragsteller sowie Dritte und die Errichtung von Schutzmaßnahmen.

1.2 Unter Agroforstsysteme fallen allgemein Landnutzungssysteme, bei denen Gehölze (Bäume oder Sträucher) mit Ackerkulturen und/oder Tierhaltung so auf einer Fläche kombiniert werden, dass zwischen den verschiedenen Komponenten ökologische und ökonomische Vorteilswirkungen entstehen. Dabei werden folgende Formen der Agroforstsysteme differenziert:

  • Bäume mit Ackerkulturen (silvoarable Systeme),

  • Bäume mit Tierhaltung (silvopastorale Systeme),

  • Bäume mit Ackerkulturen und Tierhaltung (agrosilvopastorale Systeme).

1.3 Ziel dieser Förderung ist es, die Anzahl an Agroforstsystemen in Niedersachsen insgesamt zu erhöhen.

Für den Antragsteller aus der Landwirtschaft soll eine Möglichkeit geschaffen werden, mithilfe dieser landwirtschaftlichen Systeme neben der Produktion auch den Erhalt der Biodiversität, die Bindung von Kohlenstoff sowie die Verringerung von Nährstoffaustragung und der Bodendegradation zu fördern. An der Umsetzung der Maßnahme besteht ein erhebliches Landesinteresse, weil eine nachhaltige Bioökonomie durch die stärkere Förderung und Verbreitung von Agroforstwirtschaft zukünftig zur Erreichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens beitragen kann.

1.4 Bei den nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen handelt es sich um Beihilfen. Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt auf Grundlage und nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. 12. 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 327 S. 1), hier insbesondere Artikel 42.

1.5 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 11. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1126)