Abschnitt 6 RL AFS-Erl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Einrichtung von Agroforstsystemen (Richtlinie "Agroforstsysteme")
- Redaktionelle Abkürzung
- RL AFS-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78000
6.1 Die Zuwendungsempfänger müssen eine Flächenübersicht führen und ein Nutzungskonzept gemäß § 4 Abs. 2 GAPDZV vorlegen.
6.2 Die Zuwendungsempfänger haben einen Eigentumsnachweis für die Flächen oder eine Einverständniserklärung der Flächeneigentümerin oder des Flächeneigentümers vorzulegen.
6.3 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet,
6.3.1
Überprüfungen durch den LRH, das ML und die Bewilligungsbehörde zuzulassen,
6.3.2
auf Verlangen Einblick in alle Belege, die die Fördermaßnahme betreffen, sowie in die betriebswirtschaftlichen Unterlagen zu gewähren.
6.4 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, der Zusammenarbeit mit der Universität Göttingen im Rahmen des wissenschaftlichen Projektes "Hürden für die Etablierung und die Leistungsfähigkeit unterschiedlicher Agroforstsysteme in Niedersachsen - ELAN" zuzustimmen.
6.5 Nach dieser Richtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche, bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Zudem können die Förderungen mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, sofern durch diese Kumulierung die höchste nach der Verordnung (EU) 2022/2472 für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 11. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1126)