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Abschnitt 7 RL AFS-Erl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Einrichtung von Agroforstsystemen (Richtlinie "Agroforstsysteme")
Redaktionelle Abkürzung
RL AFS-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78000

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Die Bewilligungsbehörde stellt alle notwendigen Formulare auf ihrer Internetseite (www.lwk-niedersachsen.de) bereit.

7.3 Beihilfeanträge sind mit dem amtlichen Vordruck, der alle Informationen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2472 enthält, schriftlich bis zum Ablauf des 31. 1. 2024 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

7.4 Soweit ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, findet eine zweite Antragsrunde statt. Die Frist der Antragstellung wird rechtzeitig auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde (www.lwk-niedersachsen.de) bekannt gegeben.

7.5 Ausnahmen vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns gemäß VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO sind ausgeschlossen.

7.6 Verfristet eingehende Anträge sind abzulehnen.

7.7 Die Anträge werden anhand der Auswahlkriterien (siehe Anlage 2 ) bewertet und entsprechend ihrer Punktzahl gelistet (Ranking). Gefördert werden Vorhaben, die die Bewilligungsvoraussetzungen sowie die sonstigen Zuwendungsbestimmungen erfüllen und bei denen kein Ausschlusskriterium vorliegt. Anträge mit weniger als drei Punkten sind abzulehnen. Beginnend mit der höchsten Punktzahl werden die Anträge bewilligt, bis die Fördermittel erschöpft sind. Alle erfüllten Auswahlkriterien werden über Auflagen Bestandteil des Bewilligungsbescheides. Bei Punktgleichheit entscheidet zunächst das Kriterium der Nutzungsart. Falls weiterhin Punktgleichheit besteht, entscheidet das Kriterium der Größe des Schlags, auf dem das Agroforstsystem eingerichtet wird.

7.8 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach der Bewilligung gemäß Nummer 1.4 ANBest-P auf Grundlage des Mittelabrufs, spätestens jedoch bis zum 1. 12. 2023, durch die Bewilligungsbehörde.

7.9 Der Termin zur Vorlage des Verwendungsnachweises gemäß Nummer 6.1 Satz 1 ANBest-P ist im Zuwendungsbescheid festzulegen. Ein einfacher Verwendungsnachweis nach VV Nr. 5.1.5 zu § 44 LHO kann zugelassen werden.

7.10 Die Veröffentlichung der Informationen gemäß Artikel 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2022/2472 in der Beihilfentransparenzdatenbank der EU-Kommission erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.

7.11 Die Bewilligungsbehörde führt die nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2022/2472 vorgesehenen ausführlichen Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Freistellungsvoraussetzungen eingehalten werden. Die Aufzeichnungen sind zusammen mit den Förderakten ab dem Tag der Beihilfegewährung 10 Jahre lang aufzubewahren.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 11. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1126)