RL AFS-Erl,NI - Richtlinie "Agroforstsysteme"-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Einrichtung von Agroforstsystemen
(Richtlinie "Agroforstsysteme")

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Einrichtung von Agroforstsystemen (Richtlinie "Agroforstsysteme")
Redaktionelle Abkürzung
RL AFS-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78000

Erl. d. ML v. 19. 4. 2023 - 105-29804-3136/2022 -

Vom 19. April 2023 (Nds. MBl. S. 316)

Geändert durch Erl. vom 11. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1126)

- VORIS 78000 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Abschnitt 1 RL AFS-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Einrichtung von Agroforstsystemen (Richtlinie "Agroforstsysteme")
Redaktionelle Abkürzung
RL AFS-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78000

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen zur Unterstützung der Einrichtung von Agroforstsystemen. Die Einrichtung umfasst die Erstpflanzung von Gehölzen durch den Antragsteller sowie Dritte und die Errichtung von Schutzmaßnahmen.

1.2 Unter Agroforstsysteme fallen allgemein Landnutzungssysteme, bei denen Gehölze (Bäume oder Sträucher) mit Ackerkulturen und/oder Tierhaltung so auf einer Fläche kombiniert werden, dass zwischen den verschiedenen Komponenten ökologische und ökonomische Vorteilswirkungen entstehen. Dabei werden folgende Formen der Agroforstsysteme differenziert:

  • Bäume mit Ackerkulturen (silvoarable Systeme),

  • Bäume mit Tierhaltung (silvopastorale Systeme),

  • Bäume mit Ackerkulturen und Tierhaltung (agrosilvopastorale Systeme).

1.3 Ziel dieser Förderung ist es, die Anzahl an Agroforstsystemen in Niedersachsen insgesamt zu erhöhen.

Für den Antragsteller aus der Landwirtschaft soll eine Möglichkeit geschaffen werden, mithilfe dieser landwirtschaftlichen Systeme neben der Produktion auch den Erhalt der Biodiversität, die Bindung von Kohlenstoff sowie die Verringerung von Nährstoffaustragung und der Bodendegradation zu fördern. An der Umsetzung der Maßnahme besteht ein erhebliches Landesinteresse, weil eine nachhaltige Bioökonomie durch die stärkere Förderung und Verbreitung von Agroforstwirtschaft zukünftig zur Erreichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens beitragen kann.

1.4 Bei den nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen handelt es sich um Beihilfen. Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt auf Grundlage und nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. 12. 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 327 S. 1), hier insbesondere Artikel 42.

1.5 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 11. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1126)

Abschnitt 2 RL AFS-Erl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Einrichtung von Agroforstsystemen (Richtlinie "Agroforstsysteme")
Redaktionelle Abkürzung
RL AFS-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78000

2.1 Gefördert werden Ausgaben (abzüglich Rabatte und Skonti) für die Einrichtung von Agroforstsystemen ausschließlich auf Ackerland i. S. des § 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) vom 24. 1. 2022 (BGBl. I S. 139). Der unions-rechtliche Begriff "Agrarforstsysteme" ist hier mit dem nationalen Begriff "Agroforstsysteme" gleichzusetzen.

2.2 Förderfähig sind

  • Investitionen in Agroforstgehölze (siehe Anlage 1 ) auf Ackerland zur Einrichtung eines Agroforstsystems gemäß § 4 Absatz 2 GAPDZV, ausgenommen Leasingkosten,

  • Investitionen in bauliche Gehölzschutzmaßnahmen vor Verbiss (z. B. Gitter oder Zäune, Manschetten oder Baumschutzhüllen),

  • Ausgaben für Pflanzung und Einrichtung, soweit es sich um Ausgaben für Leistungen Dritter handelt.

2.3 Nicht gefördert werden

  • Erwerb von Flächen,

  • Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten,

  • Ausgaben für Planungen und für die Erstellung von Betriebskonzepten,

  • Erteilung von Genehmigungen,

  • Flächenvorbereitung (z. B. Gründüngung),

  • Eigenleistungen,

  • laufende Ausgaben (z. B. für Ersatzpflanzungen und Bewässerung),

  • Bestandspflege,

  • weitere, nicht direkt mit dem Agroforstsystem in Verbindung stehende Ausgaben (z. B. Betriebsausgaben).

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 11. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1126)

Abschnitt 3 RL AFS-Erl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Einrichtung von Agroforstsystemen (Richtlinie "Agroforstsysteme")
Redaktionelle Abkürzung
RL AFS-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78000

3.1 Zuwendungsempfänger sind niedersächsische Betriebe, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind und die Kriterien der Definition der Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllen.

3.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Abs. 3 bis 7 der Verordnung (EU) 2022/2472 sowie Unternehmen, die nicht die Kriterien der Definition der Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllen,

  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,

  • Unternehmen in Schwierigkeiten i. S. der Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU Nr. C 249 vom 31. 7. 2014 S. 1), zuletzt geändert durch Mitteilung der Kommission (ABl. EU Nr. C 224 vom 8. 7. 2020 S. 2).

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 11. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1126)

Abschnitt 4 RL AFS-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Einrichtung von Agroforstsystemen (Richtlinie "Agroforstsysteme")
Redaktionelle Abkürzung
RL AFS-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78000

Voraussetzung für die Förderung ist,

4.1
dass das Vorhaben auf einer landwirtschaftlichen Fläche im Sinne des § 4 GAPDZV durchgeführt wird,

4.2
dass sich diese landwirtschaftliche Fläche in Niedersachsen befindet,

4.3
dass der Zuwendungsempfänger die beantragten Flächen rechtskräftig bewirtschaftet,

4.4
dass es sich um die Ersteinrichtung eines Agroforstsystems handelt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 11. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1126)