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  • ab 26.04.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 RL AFS-Erl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Einrichtung von Agroforstsystemen (Richtlinie "Agroforstsysteme")
Redaktionelle Abkürzung
RL AFS-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78000

2.1 Gefördert werden Ausgaben (abzüglich Rabatte und Skonti) für die Einrichtung von Agroforstsystemen ausschließlich auf Ackerland i. S. des § 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) vom 24. 1. 2022 (BGBl. I S. 139). Der unions-rechtliche Begriff "Agrarforstsysteme" ist hier mit dem nationalen Begriff "Agroforstsysteme" gleichzusetzen.

2.2 Förderfähig sind

  • Investitionen in Agroforstgehölze (siehe Anlage 1 ) auf Ackerland zur Einrichtung eines Agroforstsystems gemäß § 4 Absatz 2 GAPDZV, ausgenommen Leasingkosten,

  • Investitionen in bauliche Gehölzschutzmaßnahmen vor Verbiss (z. B. Gitter oder Zäune, Manschetten oder Baumschutzhüllen),

  • Ausgaben für Pflanzung und Einrichtung, soweit es sich um Ausgaben für Leistungen Dritter handelt.

2.3 Nicht gefördert werden

  • Erwerb von Flächen,

  • Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten,

  • Ausgaben für Planungen und für die Erstellung von Betriebskonzepten,

  • Erteilung von Genehmigungen,

  • Flächenvorbereitung (z. B. Gründüngung),

  • Eigenleistungen,

  • laufende Ausgaben (z. B. für Ersatzpflanzungen und Bewässerung),

  • Bestandspflege,

  • weitere, nicht direkt mit dem Agroforstsystem in Verbindung stehende Ausgaben (z. B. Betriebsausgaben).

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 11. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1126)