Abschnitt 2 RL AFS-Erl - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Einrichtung von Agroforstsystemen (Richtlinie "Agroforstsysteme")
- Redaktionelle Abkürzung
- RL AFS-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78000
2.1 Gefördert werden Ausgaben (abzüglich Rabatte und Skonti) für die Einrichtung von Agroforstsystemen ausschließlich auf Ackerland i. S. des § 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) vom 24. 1. 2022 (BGBl. I S. 139). Der unions-rechtliche Begriff "Agrarforstsysteme" ist hier mit dem nationalen Begriff "Agroforstsysteme" gleichzusetzen.
2.2 Förderfähig sind
Investitionen in Agroforstgehölze (siehe Anlage 1 ) auf Ackerland zur Einrichtung eines Agroforstsystems gemäß § 4 Absatz 2 GAPDZV, ausgenommen Leasingkosten,
Investitionen in bauliche Gehölzschutzmaßnahmen vor Verbiss (z. B. Gitter oder Zäune, Manschetten oder Baumschutzhüllen),
Ausgaben für Pflanzung und Einrichtung, soweit es sich um Ausgaben für Leistungen Dritter handelt.
2.3 Nicht gefördert werden
Erwerb von Flächen,
Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten,
Ausgaben für Planungen und für die Erstellung von Betriebskonzepten,
Erteilung von Genehmigungen,
Flächenvorbereitung (z. B. Gründüngung),
Eigenleistungen,
laufende Ausgaben (z. B. für Ersatzpflanzungen und Bewässerung),
Bestandspflege,
weitere, nicht direkt mit dem Agroforstsystem in Verbindung stehende Ausgaben (z. B. Betriebsausgaben).
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 11. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1126)