§ 9 LVVO-PA - Freistellung für Aufgaben außerhalb der Polizeiakademie
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Lehrverpflichtung an der Polizeiakademie Niedersachsen (LVVO-PA)
- Amtliche Abkürzung
- LVVO-PA
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
Nimmt eine Lehrperson außerhalb der Polizeiakademie Aufgaben wahr, die im Interesse des Landes oder der Polizeiakademie liegen und die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, so kann die Leitung der Polizeiakademie die Lehrperson auf Antrag ganz oder teilweise von der Lehrverpflichtung freistellen.