Abschnitt 3 RL LaGe - Zuwendungsempfänger
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zusammenarbeit in der Landschaftspflege und dem Gebietsmanagement in Niedersachsen und Bremen (Richtlinie Landschaftspflege und Gebietsmanagement - RL LaGe)
- Amtliche Abkürzung
- RL LaGe
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
Zuwendungen können gewährt werden an
3.1
Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts,
3.2
Stiftungen, Naturschutzverbände, Träger der Naturparke,
3.3
Vereine und Zweckverbände, die im ländlichen Raum aktiv sind oder mit innovativen Projekten aktiv werden wollen,
3.4
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Landschaftspflegeeinrichtungen, Realverbände und Jagdgenossenschaften, Wasser- und Bodenverbände,
3.5
sonstige juristische Personen.
Der Erstempfänger darf die Zuwendung unter den Voraussetzungen der VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO an die Projektpartner weiterleiten. Da bei der Förderung nach dieser Richtlinie die Zusammenarbeit mehrerer Akteure im Vordergrund steht, soll dem Zuwendungsempfänger auf Antrag eine Weiterleitung eines Teilbetrages der Zuwendung an einen Projektpartner gestattet werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 604)