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Abschnitt 5 RL LaGe - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zusammenarbeit in der Landschaftspflege und dem Gebietsmanagement in Niedersachsen und Bremen (Richtlinie Landschaftspflege und Gebietsmanagement - RL LaGe)
Amtliche Abkürzung
RL LaGe
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt.

5.2 Der EU-Anteil beträgt 80 % der öffentlichen Ausgaben.

5.3 Die Zuschusshöhe beträgt 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Zuwendungsempfängern der Nummern 3.2 bis 3.5 beträgt die Zuschusshöhe ausnahmsweise bei besonderem Landesinteresse bis zu 100 % der förderfähigen Ausgaben. Über das besondere Landesinteresse entscheidet das MU unter Beteiligung der Fachbehörde für Naturschutz, für Vorhaben in Bremen der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (SUBV).

5.4 Zu den förderfähigen Ausgaben (Personal- und Sachkosten) im Rahmen der Zusammenarbeit zählen

  • die notwendigen neuen oder zusätzlichen laufenden Personalausgaben für die Organisation, Koordination und Geschäftsführung, Öffentlichkeitsarbeit,

  • die notwendigen Ausgaben für externe Leistungen oder Lieferungen,

  • sächliche Verwaltungsausgaben, soweit sie aufgrund der Zusammenarbeit neu oder zusätzlich anfallen. Sie können pauschal mit bis zu 15 % der Personalausgaben, denen sie zuzurechnen sind, geltend gemacht werden.

5.5 Zuwendungsfähig sind die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausführung des Vorhabens oder Projekts anfallenden Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen.

5.6 Vorhaben mit einem Zuwendungsbedarf von weniger als 10 000 EUR werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).

5.7 Bei der Ermittlung des EU-Anteils ergeben sich die zuwendungsfähigen Ausgaben ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird aus Landesmitteln finanziert, sofern der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

5.8 Bei mehrjährigen Vorhaben oder Projekten endet deren Laufzeit spätestens am 31. 12. 2024 oder nach einer maximalen Laufzeit von sieben Jahren.

5.9 Bei mehrjährigen Vorhaben sind jährlich mindestens ein und maximal zwei Auszahlungsanträge mit Verwendungsnachweis der Bewilligungsbehörde nach einheitlichem Vordruck vorzulegen. Die Vorlagetermine werden im Bewilligungsbescheid festgelegt. Wurde eine Zuwendung nach Nummer 5.5 gewährt, kann für die Ausgaben der laufenden Zusammenarbeit jeweils ein weiterer Auszahlungsantrag zum 15. August gestellt werden.

Spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes ist der Schlussverwendungsnachweis mit Sachbericht vorzulegen. Dem jeweiligen Auszahlungsantrag sind eine Belegübersicht sowie Rechnungs- und Zahlungsbelege beizufügen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 604)