Abschnitt 6 RL LaGe - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zusammenarbeit in der Landschaftspflege und dem Gebietsmanagement in Niedersachsen und Bremen (Richtlinie Landschaftspflege und Gebietsmanagement - RL LaGe)
- Amtliche Abkürzung
- RL LaGe
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
6.1 Bei den geförderten Vorhaben ist nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides auf die Förderung durch das Land Niedersachsen bzw. durch die Freie Hansestadt Bremen und die EU ausdrücklich und gut sichtbar unter Verwendung eines entsprechenden Logos hinzuweisen.
6.2 Bei Vorhaben in Trägerschaft des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen tritt die Mittelzuweisung an die Stelle des Zuwendungsbescheides. Alle im Rahmen dieser Richtlinie getroffenen Regelungen finden entsprechende Anwendung.
6.3 Die nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen erfolgen, soweit die Vorhaben nicht dem Artikel 81 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zuzuordnen sind, unter Beachtung der Voraussetzungen und Kriterien der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (ABl. EU Nr. C 204 vom 1. 7. 2014 S. 1) und sind mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 604)