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  • ab 24.11.2015 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 RL LaGe - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zusammenarbeit in der Landschaftspflege und dem Gebietsmanagement in Niedersachsen und Bremen (Richtlinie Landschaftspflege und Gebietsmanagement - RL LaGe)
Amtliche Abkürzung
RL LaGe
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

2.1 Gefördert werden Ausgaben für folgende Vorhaben und Projekte:

2.1.1
Schaffung von neuen Netzwerken zur gemeinsamen Durchführung von Projekten und Ausweitung des Tätigkeitsfeldes bestehender Netzwerke.

2.1.2
Management der Zusammenarbeit zur Umsetzung von naturschutzbezogenen Projekten und Konzepten für Naturschutz- und Agrarumweltmaßnahmen, u. a. durch

  • Initiierung, Organisation sowie fachliche und praxisorientierte Begleitung entsprechender Projekte,

  • Information, Beratung und Aktivierung von Beteiligten,

  • Koordination und Steuerung der Zusammenarbeit in Bezug auf inhaltliche, organisatorische, kommunikative und finanzielle Aspekte,

  • Ansprache, Motivierung und Qualifizierung potentieller Antragsteller zur Teilnahme an bestimmten Agrarumweltmaßnahmen inklusive einer Unterstützung bei der Auswahl der Antragsflächen sowie der Ausgestaltung der Maßnahmen auf den Bewilligungsflächen,

  • Durchführung begleitender flächen- oder artenbezogener Projekte soweit diese unmittelbar im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit der beteiligten Akteure stehen, indem sie z. B. der flexiblen Steuerung einer an die Ziele des Arten- und Biotopschutzes angepassten Flächenbewirtschaftung dienen oder die Voraussetzung für eine entsprechende Flächenbewirtschaftung herstellen.

2.1.3
Erarbeitung von regionalen Konzepten und Praxisleitfäden zur Verbesserung der Wirkung von Naturschutz- und Agrarumweltmaßnahmen auf Natur und Landschaft.

2.1.4
Projektentwicklung, Erstellung und Fortschreibung von Studien und Entwicklungskonzepten insbesondere in Natura 2000-Gebieten und in sonstigen Gebieten mit besonderer Bedeutung für die Biodiversität einschließlich der dafür erforderlichen Bestandsaufnahmen und Effizienzkontrollen.

2.1.5
Kommunikations-, Kooperations- und Interaktionsprozesse zur Akzeptanzförderung und verbesserten Umsetzung von Naturschutz- und Agrarumweltmaßnahmen.

2.1.6
Öffentlichkeitswirksame Darstellung der geförderten kooperativen Projekte bzw. Konzepte zur Förderung der Biodiversität in der Kulturlandschaft und zur Erhaltung des ländlichen Naturerbes.

2.2 Die Förderung der Projekte nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.5 ist auch über einen mehrjährigen Zeitraum möglich.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 604)