Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 24.11.2015 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 RL LaGe - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zusammenarbeit in der Landschaftspflege und dem Gebietsmanagement in Niedersachsen und Bremen (Richtlinie Landschaftspflege und Gebietsmanagement - RL LaGe)
Amtliche Abkürzung
RL LaGe
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

4.1 Die Zielsetzung und die Ausrichtung der Zusammenarbeit und der spezifischen, damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Projekte, sind in einer Vorhabensbeschreibung ausführlich darzustellen. Der Antrag enthält folgende Angaben:

  • Detaillierte Aussagen über

    • den räumlichen Vorhabensbereich,

    • die Akteure, die in die Kooperation unmittelbar eingebunden sind, und ggf. weitere Zielgruppen, auf die die Kooperation ausgerichtet ist,

    • die Bedeutung für das europäische ökologische Netz Natura 2000 und die biologische Vielfalt der Kulturlandschaft; Ziel-Lebensraumtypen und Zielarten,

  • eine Beschreibung des Vorhabens oder Projekts gemäß Nummer 2, inklusive einer Beschreibung der geplanten Dokumentation der Arbeitsergebnisse (Bestandsaufnahmen, Konzepte, Pläne, Effizienzkontrollen, Protokolle, Informationsmaterialien etc.),

  • einen Kostenplan, der die verschiedenen Kostenpositionen nachvollziehbar abbildet und aus dem die Aufteilung der Kosten und ggf. der Eigenanteile auf die verschiedenen Akteure hervorgeht,

  • eine Darstellung der erwarteten Synergieeffekte mit anderen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten oder von der öffentlichen Hand durchgeführten Naturschutz- und Agrarumweltmaßnahmen,

  • ein Konzept zur Bewertung der Effekte der Zusammenarbeit,

  • Darstellung, ob die Zuwendung an Letztempfänger weitergeleitet werden soll, mit welchen Gründen und in welcher Form.

4.2 Die Zusammenarbeit der einbezogenen Akteure erfolgt auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung, in der unter Verweis auf die Vorhabensbeschreibung gemäß Nummer 4.1 die jeweiligen Aufgaben und Beiträge zur Kooperation in organisatorischer und ggf. finanzieller Hinsicht geregelt sind. Bei der Zusammenarbeit müssen mindestens zwei Partner vertreten sein, auf der einen Seite Akteure aus dem Agrarsektor, dem Forstsektor oder der Nahrungsmittelkette, auf der anderen Seite Akteure des Naturschutzes.

Bei bestehenden Einrichtungen und Formen der Zusammenarbeit, in denen bereits mindestens beide Seiten vertreten sind, können vorhandene Verträge, Satzungen usw. als gleichwertige Geschäftsgrundlage anerkannt werden. Im Einzelfall kann eine Förderung auch auf der Basis von Kooperationsvereinbarungen, Unterstützungsschreiben usw. erfolgen, wenn diese eine hinreichende Gewähr für eine aktive Zusammenarbeit während der Projektlaufzeit bieten.

4.3 Der regional verankerte Antragsteller verfügt nachweislich über Fachkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft oder der Nahrungsmittelproduktion oder im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Er sollte ferner über Erfahrungen in der Kooperation oder Beratung örtlicher Akteure aus diesen Themenfeldern aufweisen.

4.4 Dem Antrag ist die Stellungnahme der im räumlichen Projektbereich für die Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zuständigen Naturschutzbehörde beizufügen.

4.5 Die Zuwendungsanträge werden nach landesweit einheitlichen Auswahlkriterien beurteilt. Diese Kriterien sind als Anlage beigefügt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 604)