RL LaGe,NI - Richtlinie Landschaftspflege und Gebietsmanagement

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zusammenarbeit in der Landschaftspflege und dem Gebietsmanagement in Niedersachsen und Bremen
(Richtlinie Landschaftspflege und Gebietsmanagement - RL LaGe)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zusammenarbeit in der Landschaftspflege und dem Gebietsmanagement in Niedersachsen und Bremen (Richtlinie Landschaftspflege und Gebietsmanagement - RL LaGe)
Amtliche Abkürzung
RL LaGe
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

RdErl. d. MU v. 24. 11. 2015 - 26-22620/01 -

Vom 24. November 2015 (Nds. MBl. S. 1550)

Geändert durch Runderlass vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 604)

- VORIS 28100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
ELER-Förderperiode 2014-2020 (PFEIL) "Landschaftspflege und Gebietsmanagement (LaGe)" ELER-Code 16.7 - Auswahlkriterien - Niedersachsen und BremenAnlage

Abschnitt 1 RL LaGe - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zusammenarbeit in der Landschaftspflege und dem Gebietsmanagement in Niedersachsen und Bremen (Richtlinie Landschaftspflege und Gebietsmanagement - RL LaGe)
Amtliche Abkürzung
RL LaGe
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

1.1 Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen gewähren unter finanzieller Beteiligung der EU nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU Nr. L 347 S. 487; 2016 Nr. L 130 S. 1), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/399 der Kommission vom 19. 1. 2021 (ABl. EU Nr. L 79 S. 1), und der Verordnung (EU) Nr. 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 12. 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. EU Nr. L 437 S. 1), Zuwendungen für die Förderung der Zusammenarbeit von Akteuren des Agrarsektors, des Forstsektors oder der Nahrungsmittelkette mit Akteuren des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

1.2 Zweck der Förderung ist es, durch eine kooperative Zusammenarbeit verschiedener Akteure im ländlichen Raum zum Erhalt und zur Förderung der biologischen Vielfalt in der Kulturlandschaft beizutragen, einschließlich der Flächen der Agrarlandschaft mit hoher Bedeutung für den Naturschutz sowie für die Ziele von Natura 2000. Dies sind zum Beispiel artenreiche Äcker, artenreiches Grünland, Sand- und Moorheiden und Magerrasen, Feuchtgrünlandgebiete, traditionell bewirtschaftete Teichanlagen, Landschaftselemente wie Hecken, Alleen, Feldgehölze und Streuobstbestände, Kleingewässer der Agrarlandschaften, Hutelandschaften, Nieder- und Mittelwälder oder alte Nutzpflanzensorten und alte Nutztierrassen.

Die Maßnahme dient der Effizienzsteigerung anderer Naturschutz- und Agrarumweltmaßnahmen sowie der kooperativen Steuerung der Maßnahmenumsetzung.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 604)

Abschnitt 2 RL LaGe - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zusammenarbeit in der Landschaftspflege und dem Gebietsmanagement in Niedersachsen und Bremen (Richtlinie Landschaftspflege und Gebietsmanagement - RL LaGe)
Amtliche Abkürzung
RL LaGe
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

2.1 Gefördert werden Ausgaben für folgende Vorhaben und Projekte:

2.1.1
Schaffung von neuen Netzwerken zur gemeinsamen Durchführung von Projekten und Ausweitung des Tätigkeitsfeldes bestehender Netzwerke.

2.1.2
Management der Zusammenarbeit zur Umsetzung von naturschutzbezogenen Projekten und Konzepten für Naturschutz- und Agrarumweltmaßnahmen, u. a. durch

  • Initiierung, Organisation sowie fachliche und praxisorientierte Begleitung entsprechender Projekte,

  • Information, Beratung und Aktivierung von Beteiligten,

  • Koordination und Steuerung der Zusammenarbeit in Bezug auf inhaltliche, organisatorische, kommunikative und finanzielle Aspekte,

  • Ansprache, Motivierung und Qualifizierung potentieller Antragsteller zur Teilnahme an bestimmten Agrarumweltmaßnahmen inklusive einer Unterstützung bei der Auswahl der Antragsflächen sowie der Ausgestaltung der Maßnahmen auf den Bewilligungsflächen,

  • Durchführung begleitender flächen- oder artenbezogener Projekte soweit diese unmittelbar im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit der beteiligten Akteure stehen, indem sie z. B. der flexiblen Steuerung einer an die Ziele des Arten- und Biotopschutzes angepassten Flächenbewirtschaftung dienen oder die Voraussetzung für eine entsprechende Flächenbewirtschaftung herstellen.

2.1.3
Erarbeitung von regionalen Konzepten und Praxisleitfäden zur Verbesserung der Wirkung von Naturschutz- und Agrarumweltmaßnahmen auf Natur und Landschaft.

2.1.4
Projektentwicklung, Erstellung und Fortschreibung von Studien und Entwicklungskonzepten insbesondere in Natura 2000-Gebieten und in sonstigen Gebieten mit besonderer Bedeutung für die Biodiversität einschließlich der dafür erforderlichen Bestandsaufnahmen und Effizienzkontrollen.

2.1.5
Kommunikations-, Kooperations- und Interaktionsprozesse zur Akzeptanzförderung und verbesserten Umsetzung von Naturschutz- und Agrarumweltmaßnahmen.

2.1.6
Öffentlichkeitswirksame Darstellung der geförderten kooperativen Projekte bzw. Konzepte zur Förderung der Biodiversität in der Kulturlandschaft und zur Erhaltung des ländlichen Naturerbes.

2.2 Die Förderung der Projekte nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.5 ist auch über einen mehrjährigen Zeitraum möglich.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 604)

Abschnitt 3 RL LaGe - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zusammenarbeit in der Landschaftspflege und dem Gebietsmanagement in Niedersachsen und Bremen (Richtlinie Landschaftspflege und Gebietsmanagement - RL LaGe)
Amtliche Abkürzung
RL LaGe
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Zuwendungen können gewährt werden an

3.1
Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts,

3.2
Stiftungen, Naturschutzverbände, Träger der Naturparke,

3.3
Vereine und Zweckverbände, die im ländlichen Raum aktiv sind oder mit innovativen Projekten aktiv werden wollen,

3.4
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Landschaftspflegeeinrichtungen, Realverbände und Jagdgenossenschaften, Wasser- und Bodenverbände,

3.5
sonstige juristische Personen.

Der Erstempfänger darf die Zuwendung unter den Voraussetzungen der VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO an die Projektpartner weiterleiten. Da bei der Förderung nach dieser Richtlinie die Zusammenarbeit mehrerer Akteure im Vordergrund steht, soll dem Zuwendungsempfänger auf Antrag eine Weiterleitung eines Teilbetrages der Zuwendung an einen Projektpartner gestattet werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 604)

Abschnitt 4 RL LaGe - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zusammenarbeit in der Landschaftspflege und dem Gebietsmanagement in Niedersachsen und Bremen (Richtlinie Landschaftspflege und Gebietsmanagement - RL LaGe)
Amtliche Abkürzung
RL LaGe
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

4.1 Die Zielsetzung und die Ausrichtung der Zusammenarbeit und der spezifischen, damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Projekte, sind in einer Vorhabensbeschreibung ausführlich darzustellen. Der Antrag enthält folgende Angaben:

  • Detaillierte Aussagen über

    • den räumlichen Vorhabensbereich,

    • die Akteure, die in die Kooperation unmittelbar eingebunden sind, und ggf. weitere Zielgruppen, auf die die Kooperation ausgerichtet ist,

    • die Bedeutung für das europäische ökologische Netz Natura 2000 und die biologische Vielfalt der Kulturlandschaft; Ziel-Lebensraumtypen und Zielarten,

  • eine Beschreibung des Vorhabens oder Projekts gemäß Nummer 2, inklusive einer Beschreibung der geplanten Dokumentation der Arbeitsergebnisse (Bestandsaufnahmen, Konzepte, Pläne, Effizienzkontrollen, Protokolle, Informationsmaterialien etc.),

  • einen Kostenplan, der die verschiedenen Kostenpositionen nachvollziehbar abbildet und aus dem die Aufteilung der Kosten und ggf. der Eigenanteile auf die verschiedenen Akteure hervorgeht,

  • eine Darstellung der erwarteten Synergieeffekte mit anderen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten oder von der öffentlichen Hand durchgeführten Naturschutz- und Agrarumweltmaßnahmen,

  • ein Konzept zur Bewertung der Effekte der Zusammenarbeit,

  • Darstellung, ob die Zuwendung an Letztempfänger weitergeleitet werden soll, mit welchen Gründen und in welcher Form.

4.2 Die Zusammenarbeit der einbezogenen Akteure erfolgt auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung, in der unter Verweis auf die Vorhabensbeschreibung gemäß Nummer 4.1 die jeweiligen Aufgaben und Beiträge zur Kooperation in organisatorischer und ggf. finanzieller Hinsicht geregelt sind. Bei der Zusammenarbeit müssen mindestens zwei Partner vertreten sein, auf der einen Seite Akteure aus dem Agrarsektor, dem Forstsektor oder der Nahrungsmittelkette, auf der anderen Seite Akteure des Naturschutzes.

Bei bestehenden Einrichtungen und Formen der Zusammenarbeit, in denen bereits mindestens beide Seiten vertreten sind, können vorhandene Verträge, Satzungen usw. als gleichwertige Geschäftsgrundlage anerkannt werden. Im Einzelfall kann eine Förderung auch auf der Basis von Kooperationsvereinbarungen, Unterstützungsschreiben usw. erfolgen, wenn diese eine hinreichende Gewähr für eine aktive Zusammenarbeit während der Projektlaufzeit bieten.

4.3 Der regional verankerte Antragsteller verfügt nachweislich über Fachkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft oder der Nahrungsmittelproduktion oder im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Er sollte ferner über Erfahrungen in der Kooperation oder Beratung örtlicher Akteure aus diesen Themenfeldern aufweisen.

4.4 Dem Antrag ist die Stellungnahme der im räumlichen Projektbereich für die Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zuständigen Naturschutzbehörde beizufügen.

4.5 Die Zuwendungsanträge werden nach landesweit einheitlichen Auswahlkriterien beurteilt. Diese Kriterien sind als Anlage beigefügt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 604)