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§ 16 ZRHO - Fassung der Ersuchen

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Die Ersuchen sind, sofern zwischenstaatlich nichts anderes vereinbart oder zulässig ist, grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen. Sie müssen auch für ausländische Behörden leicht verständlich sein. Lange Sätze und Wendungen, welche die Übersetzung erschweren könnten, sind zu vermeiden. Abkürzungen, insbesondere auch abgekürzte Bezeichnungen deutscher Gesetze, sind nur zulässig, wenn sie bei ihrer erstmaligen Verwendung im Ersuchen zusammen mit der ungekürzten Bezeichnung verwendet werden.

(2) Das Ersuchen und seine Anlagen dürfen keine Ausdrücke oder Wendungen enthalten, die von dem ersuchten Staat als Herabsetzung seiner Behörden, Einrichtungen oder Angehörigen empfunden werden könnten.

(3) Die ersuchte Behörde ist in dem Ersuchen genau zu bezeichnen; falls ihre Zuständigkeit nicht feststeht, ist der Zusatz "oder an die zuständige Behörde" beizufügen. Kann die zu ersuchende Behörde nicht näher bezeichnet werden, so ist das Ersuchen "An die zuständige Behörde" zu richten.

(4) Für den fremden Staat und seine Behörden sind die amtlichen Bezeichnungen zu verwenden.

(5) Die Ersuchen sind stets von einem Richter unter Beifügung der Amtsbezeichnung zu unterschreiben; in Verfahren, die dem Rechtspfleger zur Erledigung übertragen sind, unterschreibt in gleicher Weise der Rechtspfleger. Ein Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels ist beizufügen.

(6) Besonders eilig zu behandelnde Sachen sind an einer in die Augen fallenden Stelle in roter Schrift als "Eilsache" zu bezeichnen.