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§ 16 ZRHO - Fassung der Ersuchen

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Die Ersuchen sind grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen. Sie sollen auch für ausländische Stellen leicht verständlich sein. Abkürzungen, insbesondere auch abgekürzte Bezeichnungen deutscher Gesetze, sind nur zulässig, wenn sie bei ihrer erstmaligen Verwendung im Ersuchen zusammen mit der ungekürzten Bezeichnung verwendet werden.

Für Ersuchen an ausländische Stellen nach der EG-Zustellungsverordnung, der EG-Beweisaufnahmeverordnung und dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 sind sowohl Vordrucke als auch Sprachen zum Ausfüllen der Vordrucke vorgeschrieben; Einzelheiten ergeben sich aus dem Länderteil. Ferner bestehen mit einigen Staaten Zusatzvereinbarungen, die eine Benutzung von Vordrucken und ggf. Sprachregelungen beinhalten; hierauf ist im Länderteil besonders hingewiesen (vgl. z.B. Länderabschnitt Marokko).

(2) Das Ersuchen und seine Anlagen dürfen keine Ausdrücke oder Wendungen enthalten, die von dem ersuchten Staat als Herabsetzung seiner Behörden, Einrichtungen oder Angehörigen empfunden werden könnten.

(3) In dem Ersuchen ist die ersuchte Stelle genau zu bezeichnen. Steht ihre Zuständigkeit nicht fest, ist der Zusatz "oder an die zuständige Stelle" beizufügen. Ist die zu ersuchende Stelle unbekannt, ist das Ersuchen allgemein "An die zuständige Stelle für den Ort ..." zu richten.

(4) Für den fremden Staat und seine Behörden sind die amtlichen Bezeichnungen zu verwenden.

(5) Besonders eilig zu behandelnde Sachen sind auf dem Ersuchen in hervorgehobener Weise kenntlich zu machen (z.B. Eilsache, nächster Gerichtstermin am - Datum -).

(6) Die Ersuchen sind stets von einem Richter unter Beifügung der Amtsbezeichnung zu unterschreiben; in Verfahren, die dem Rechtspfleger zur Erledigung übertragen sind, unterschreibt in gleicher Weise der Rechtspfleger. Ein Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels ist beizufügen.