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§ 7 NHebG - Meldepflichten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG)
Amtliche Abkürzung
NHebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Hebammen haben der unteren Gesundheitsbehörde unaufgefordert schriftlich anzuzeigen

  1. 1.
    den Beginn der Berufsausübung; dabei ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen,
  2. 2.
    die Beschäftigungsart und deren Änderungen,
  3. 3.
    den Ort und die Anschrift der beruflichen Niederlassung sowie deren Änderungen,
  4. 4.
    die Sicherstellung der Möglichkeit zum Empfang von Nachrichten (§ 6 Abs. 2 Satz 1),
  5. 5.
    alle drei Jahre die Teilnahme an beruflichen Fortbildungsveranstaltungen (§ 2 Abs. 2),
  6. 6.
    die Anzahl der jährlich geleiteten außerklinischen Geburten einschließlich der außerklinisch begonnenen, aber in einer Klinik beendeten Geburten,
  7. 7.
    jährlich die Teilnahme an der Qualitätssicherung für außerklinische Geburtshilfe, Schwangerschaftsbetreuung und Wochenpflege, und
  8. 8.
    die Beendigung der Berufsausübung.

(2) Hebammen haben der unteren Gesundheitsbehörde unverzüglich zu melden, wenn eine von ihnen betreute Schwangere, Gebärende oder Wöchnerin oder ein von ihnen betreutes Neugeborenes während der Zeit der Betreuung verstorben ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn bei der von der Hebamme betreuten Frau im Zusammenhang mit der Betreuung eine Tot- oder Fehlgeburt eintritt.