§ 7 NHebG - Meldepflichten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG)
- Amtliche Abkürzung
- NHebG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
(1) Hebammen haben der unteren Gesundheitsbehörde unaufgefordert schriftlich unter Verwendung eines von dem für Hebammen zuständigen Ministerium erstellten Formulars anzuzeigen
- 1.
den Beginn der Berufsausübung; dabei ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen,
- 2.
das Geburtsdatum,
- 3.
die Beschäftigungsart,
- 4.
die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit sowie den zeitlichen Anteil der Beschäftigungsarten an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit,
- 5.
die Bereiche, in denen sie tätig sind, gegliedert in folgende Kategorien:
- a)
allgemeine Beratung,
- b)
vorgeburtliche Betreuung,
- c)
Geburtsvorbereitung,
- d)
Geburtshilfe,
- e)
nachgeburtliche Betreuung und Beratung,
- f)
Familienhebammentätigkeit,
- g)
sonstige Tätigkeiten,
- 6.
die Anschrift oder die Anschriften, unter der oder denen die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird,
- 7.
die Sicherstellung der Möglichkeit zum Empfang von Nachrichten (§ 6 Abs. 2 Satz 1),
- 8.
den Zeitpunkt der letzten Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsveranstaltung (§ 2 Abs. 2),
- 9.
die Anzahl der jährlich geleiteten ambulanten Geburten einschließlich der ambulant begonnenen, aber in einer Klinik beendeten Geburten,
- 10.
die Teilnahme an der Qualitätssicherung für ambulante Geburtshilfe, Schwangerschaftsbetreuung und Wochenpflege, und
- 11
die Beendigung der Berufsausübung.
Der Beginn und die Beendigung der Berufsausübung sind unverzüglich anzuzeigen. Im Übrigen müssen die Angaben nach Satz 1 erstmals mit der Anzeige des Beginns der Berufsausübung und sodann jährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres angezeigt werden.
(2) Hebammen haben der unteren Gesundheitsbehörde unverzüglich zu melden, wenn eine von ihnen betreute Schwangere, Gebärende oder Wöchnerin oder ein von ihnen betreutes Neugeborenes während der Zeit der Betreuung verstorben ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn bei der von der Hebamme betreuten Frau im Zusammenhang mit der Betreuung eine Tot- oder Fehlgeburt eintritt.