§ 6 B-Statistik - Abschluss der Verfahrenserhebung
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Verfahren des Betreuungsgerichts (B-Statistik)
- Amtliche Abkürzung
- B-Statistik
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 29402
(1) 1Ein Betreuungsverfahren ist statistisch abzuschließen, sobald
- 1.
es insgesamt mit allen Nebengeschäften erledigt und das Weglegen nach der Aktenordnung,
- 2.
die endgültige Abgabe an ein anderes Gericht oder
- 3.
eine Betreuung wegen Vorlage einer Vorsorgevollmacht nicht
angeordnet worden ist. 2Der Abschluss ist unverzüglich durchzuführen.
(2) 1Mindestens einmal jährlich sind die länger als zehn Jahre anhängigen Verfahren darauf zu prüfen, ob sie bereits erledigt sind. 2Ergibt eine automationsunterstützte Prüfung keine Anhaltspunkte für eine Fortdauer, zum Beispiel wegen des Fehlens aktueller Wiedervorlagefristen, ist die Akte zu überprüfen.