§ 1 B-Statistik - Art und Umfang der Erhebung
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Verfahren des Betreuungsgerichts (B-Statistik)
- Amtliche Abkürzung
- B-Statistik
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 29402
(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die Justizverwaltung mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Verfahren des Betreuungsgerichts erhoben.
(2) 1Die Verfahrenserhebung nach Anlage 1 erstreckt sich auf sämtliche Betreuungsverfahren eines Gerichts einschließlich der vorläufigen. 2Dies gilt auch für die Betreuungsverfahren, in denen das Gericht nach § 272 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) die Einrichtung einer vorläufigen Betreuung prüft.
(3) Der sonstige Geschäftsanfall ist nach Anlage 3 zusammenzustellen (Besondere Erhebung).
(4) Die statistischen Daten werden automatisiert mittels eines Fachverfahrens erhoben.