§ 7 B-Statistik - Besondere Erhebung
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Verfahren des Betreuungsgerichts (B-Statistik)
- Amtliche Abkürzung
- B-Statistik
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 29402
(1) 1Die Abschnitte D bis H der Anlage 3 sind nach Maßgabe der Anlage 4 zusammenzustellen. 2Besondere Erhebungen sind auch für solche Erhebungseinheiten zusammenzustellen, die keine Verfahren für die Verfahrenserhebung bearbeiten.
(2) Die Gerichtsverwaltung stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die für die Besondere Erhebung notwendigen Angaben zur Verfügung stehen.