B-Statistik,NI - B-Statistik-Allgemeine Verfügung

Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Verfahren des Betreuungsgerichts (B-Statistik)

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Verfahren des Betreuungsgerichts (B-Statistik)
Amtliche Abkürzung
B-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29402

AV d. MJ v. 28. 11. 2023 (1441-104.95)

Vom 28. November 2023 (Nds. Rpfl. 2024 S. 85)

- VORIS 29402 -

- veröffentlicht als Sonderdruck -

Bezug: AV d. MJ v. 12. 12. 2022 (Nds. Rpfl. 2023 S. 182)

  1. 1.

    Der Ausschuss für Justizstatistik der Landesjustizverwaltungen hat eine Neufassung der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Verfahren des Betreuungsgerichts (B-Statistik) beschlossen.

  2. 2.

    Die Anordnung in ihrer Neufassung ist ab dem 1. 1. 2024 anzuwenden.

  3. 3.

    Den Gerichten wird die Anordnung in ihrer Neufassung als pdf-Datei zur Verfügung gestellt. Die pdf-Datei ist auf die Datenverarbeitungssysteme der betroffenen Geschäftsstellen und Serviceeinheiten zu übernehmen.

  4. 4.

    Diese AV tritt am 1. 1. 2024 in Kraft. Die Bezugs-AV tritt mit Ablauf des 31. 12. 2023 außer Kraft.

Stand: 1. Januar 2024

Amtliche Fassung der Landesjustizverwaltungen

Inhaltsübersicht§§
Art und Umfang der Erhebung1
Erhebungseinheiten2
Änderung der Geschäftsverteilung3
Erfassung der Verfahren4
Abgabe innerhalb des Gerichts5
Abschluss der Verfahrenserhebung6
Besondere Erhebung7
Aufbereitung der statistischen Erhebungen8
Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter9
Inkrafttreten10
Verfahrenserhebung für Betreuungsverfahren vor dem AmtsgerichtAnlage 1
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Betreuungsverfahren vor dem AmtsgerichtAnlage 2
Besondere Erhebung sonstiger Verfahren des BetreuungsgerichtsAnlage 3
Erläuterungen zu der Besonderen Erhebung sonstiger Verfahren des BetreuungsgerichtsAnlage 4
Verzeichnis der Schlüsselzahlen der GerichteAnlage 5

§ 1 B-Statistik - Art und Umfang der Erhebung

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Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Verfahren des Betreuungsgerichts (B-Statistik)
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B-Statistik
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29402

(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die Justizverwaltung mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Verfahren des Betreuungsgerichts erhoben.

(2) 1Die Verfahrenserhebung nach Anlage 1 erstreckt sich auf sämtliche Betreuungsverfahren eines Gerichts einschließlich der vorläufigen. 2Dies gilt auch für die Betreuungsverfahren, in denen das Gericht nach § 272 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) die Einrichtung einer vorläufigen Betreuung prüft.

(3) Der sonstige Geschäftsanfall ist nach Anlage 3 zusammenzustellen (Besondere Erhebung).

(4) Die statistischen Daten werden automatisiert mittels eines Fachverfahrens erhoben.

§ 2 B-Statistik - Erhebungseinheiten

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Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Verfahren des Betreuungsgerichts (B-Statistik)
Amtliche Abkürzung
B-Statistik
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29402

(1) Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus Anlage 5 ersichtlichen Schlüsselzahlen.

(2) Erhebungseinheiten sind die richterlichen Dezernate (Richtergeschäftsaufgaben).

(3) 1Richtergeschäftsaufgaben sind die richterlichen Geschäfte, die durch den Geschäftsverteilungsplan einem einzelnen Richter zugewiesen sind. 2Die Richtergeschäftsaufgabe ist von der Person des Richters unabhängig und knüpft ausschließlich an die sachlichen Aufgabenbereiche an. 3Wechsel in der Person des Richters sowie Vertretung bei Urlaub, Krankheit, Abordnung oder sonstiger Verhinderung berühren den Bestand der Richtergeschäftsaufgabe nicht, sofern kein Fall der rechtlichen Verhinderung vorliegt (§ 5 Absatz 1 Satz 1). 4Die Gliederung der Geschäftsstelle in Abteilungen oder andere Einheiten ist für die Einteilung der richterlichen Geschäfte in Richtergeschäftsaufgaben ohne Bedeutung.

(4) 1Die Gerichtsverwaltung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu. 2Die Schlüsselzahl ist der Zahlengruppe 90001 bis 99999 zu entnehmen. 3Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden.

§ 3 B-Statistik - Änderung der Geschäftsverteilung

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Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Verfahren des Betreuungsgerichts (B-Statistik)
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29402

(1) Änderungen der Zuständigkeit oder der personellen Besetzung der Erhebungseinheit, die anhängige Verfahren nicht betreffen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht.

(2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat die Gerichtsverwaltung zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Absatz 4), erforderlich ist.

(3) Für anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine andere Erhebungseinheit übergehen, gilt § 5 entsprechend.

§ 4 B-Statistik - Erfassung der Verfahren

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Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Verfahren des Betreuungsgerichts (B-Statistik)
Amtliche Abkürzung
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Verwaltungsvorschrift
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Niedersachsen
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29402

(1) 1Jedes nach § 1 Absatz 2 zu erhebende Verfahren ist unverzüglich statistisch zu erfassen. 2Nicht zu erfassen sind Anzeigen und Mitteilungen an das Betreuungsgericht, die zu Maßnahmen keinen Anlass geben und nach der Aktenordnung nicht registriert werden.

(2) 1Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn es von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird. 2Irrtümlich statistisch erfasste Verfahren sind wie Abgaben innerhalb des Gerichts (§ 5) zu behandeln.