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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 9 B-Statistik - Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Verfahren des Betreuungsgerichts (B-Statistik)
Amtliche Abkürzung
B-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29402

(1) Die Gerichtsverwaltung und die Betreuungsrichter erhalten eine Zusammenstellung der Daten.

(2) Über die Auswertung nach § 8 hinaus steht der Dienstaufsicht für jede Erhebungseinheit eine Statistik über die Geschäftsbelastung und ihre Veränderungen zur Verfügung.