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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 2 B-Statistik - Erhebungseinheiten

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Verfahren des Betreuungsgerichts (B-Statistik)
Amtliche Abkürzung
B-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29402

(1) Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus Anlage 5 ersichtlichen Schlüsselzahlen.

(2) Erhebungseinheiten sind die richterlichen Dezernate (Richtergeschäftsaufgaben).

(3) 1Richtergeschäftsaufgaben sind die richterlichen Geschäfte, die durch den Geschäftsverteilungsplan einem einzelnen Richter zugewiesen sind. 2Die Richtergeschäftsaufgabe ist von der Person des Richters unabhängig und knüpft ausschließlich an die sachlichen Aufgabenbereiche an. 3Wechsel in der Person des Richters sowie Vertretung bei Urlaub, Krankheit, Abordnung oder sonstiger Verhinderung berühren den Bestand der Richtergeschäftsaufgabe nicht, sofern kein Fall der rechtlichen Verhinderung vorliegt (§ 5 Absatz 1 Satz 1). 4Die Gliederung der Geschäftsstelle in Abteilungen oder andere Einheiten ist für die Einteilung der richterlichen Geschäfte in Richtergeschäftsaufgaben ohne Bedeutung.

(4) 1Die Gerichtsverwaltung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu. 2Die Schlüsselzahl ist der Zahlengruppe 90001 bis 99999 zu entnehmen. 3Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden.