§ 4 B-Statistik - Erfassung der Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Verfahren des Betreuungsgerichts (B-Statistik)
- Amtliche Abkürzung
- B-Statistik
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 29402
(1) 1Jedes nach § 1 Absatz 2 zu erhebende Verfahren ist unverzüglich statistisch zu erfassen. 2Nicht zu erfassen sind Anzeigen und Mitteilungen an das Betreuungsgericht, die zu Maßnahmen keinen Anlass geben und nach der Aktenordnung nicht registriert werden.
(2) 1Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn es von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird. 2Irrtümlich statistisch erfasste Verfahren sind wie Abgaben innerhalb des Gerichts (§ 5) zu behandeln.