Abschnitt 9 AAVRdErl
Bibliographie
- Titel
- Amtlicher Verkehr in das Ausland und mit ausländischen Dienststellen im Inlande.
- Redaktionelle Abkürzung
- AAVRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21052000000001
9.
Durch die Bestimmungen in den Abschnitten A und B werden nicht berührt:
- a)der Amtshilfe- und Rechtshilfeverkehr der Justizbehörden;
- b)der Schriftverkehr auf wissenschaftlichem Gebiet und der wissenschaftliche Schriftenaustausch;
- c)der Schriftverkehr mit früheren deutschen Staatsangehörigen wegen ihrer Wiedergutmachungsansprüche, die auf Grund von Wiedergutmachungsvorschriften geltend gemacht werden;
- d)der Schriftverkehr auf dem Gebiete des Personenstandswesens, für den hinsichtlich des Verkehrs mit ausländischen Behörden die Bestimmungen der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (DA) gelten;
- e)der Schriftverkehr auf dem Gebiete der Ausländeraufsicht, für den hinsichtlich des Verkehrs mit ausländischen Behörden die Bestimmungen der Dienstanweisung (Teil II) zur Ausländerpolizeiverordnung vom 22.8.1938 (RGBl. I S. 1053) gelten;
- f)
In allen Fällen gilt jedoch Nr. 2 entsprechend.