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  • ab 01.06.1957 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 AAVRdErl

Bibliographie

Titel
Amtlicher Verkehr in das Ausland und mit ausländischen Dienststellen im Inlande.
Redaktionelle Abkürzung
AAVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21052000000001

2.
Schriftverkehr mit deutschen konsularischen Vertretungen im Ausland.

Im üblichen konsularischen Verkehr (vgl. Nr. 11) ist ein unmittelbarer Schriftverkehr grundsätzlich zulässig. Unzulässig ist ein Schriftverkehr, wenn es sich um

  1. a)
    Fragen von allgemeiner grundsätzlicher oder von politischer Bedeutung handelt,
  2. b)
    Angelegenheiten handelt, deren Kenntnis für die Landesregierung oder das Auswärtige Amt wesentlich ist,
  3. c)
    ein allgemeines Ersuchen handelt, das an alle konsularischen Vertretungen oder an eine größere Anzahl von ihnen gerichtet ist.

In diesen Fällen ist die Anfrage mit einer eingehenden Sachdarstellung der sachlich zuständigen obersten Landesbehörde auf dem Dienstwege vorzulegen.