Amtlicher Verkehr in das Ausland und mit ausländischen Dienststellen im Inlande.
Bibliographie
- Titel
- Amtlicher Verkehr in das Ausland und mit ausländischen Dienststellen im Inlande.
- Redaktionelle Abkürzung
- AAVRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21052000000001
Gem. RdErl. d. Nds. MdI. u. d. Nds. MP. - StK. -, zgl. i.N. sämtl. Nds. Min. v. 11.5.1957 - II/4-120.163 - u. 1 Nr. 1512/57.
Vom 11. Mai 1957 (Nds. MBl. S. 379)
- VORIS 21052 00 00 00 001 -
(1) Im Schriftverkehr der nachgeordneten Dienststellen der niedersächsischen Landesverwaltung, der Landkreise und Gemeinden in Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes in das Ausland und mit ausländischen Dienststellen im Inlande sind die nachstehenden Richtlinien zu beachten.
(2) Anfragen der in den Richtlinien genannten Art sind grundsätzlich als Sofortsachen zu behandeln. Sofern für die endgültige Beantwortung einer Anfrage längere Ermittlungen erforderlich sind, ist in den Fällen, in denen ein unmittelbarer Schriftverkehr zugelassen ist, der anfragenden Stelle ein kurzer Zwischenbescheid zu erteilen.
(3) Schreiben an deutsche Vertretungen in das Ausland und an ausländische Dienststellen im Inlande sind von den dazu berechtigten Beamten eigenhändig zu zeichnen.
(4) Der RdErl. vom 5.8.1952 (Nds. MBl. S. 430) i.d.F. des RdErl. vom 8.4.1953 (Nds. MBl. S. 150) wird hiermit aufgehoben.
Anlage
Richtlinien über den amtlichen Verkehr in das Ausland und mit ausländischen Dienststellen im Inlande
Die Formen des amtlichen Verkehrs in das Ausland und mit ausländischen Dienststellen im Inlande müssen sich den internationalen Gepflogenheiten anpassen, einen möglichst reibungslosen Geschäftsablauf gewährleisten und gleichzeitig sicherstellen, daß die mit der Pflege der Beziehungen zum Ausland betrauten Stellen in sachlich gebotenem Umfange unterrichtet werden. Die nachstehenden Richtlinien gelten nur, soweit nicht durch Gesetz, zwischenstaatliche Abkommen oder von der sachlich zuständigen obersten Landesbehörde mit Zustimmung des MP. - StK. - und des MdI. Sonderregelungen getroffen sind.
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
A. | |
Amtlicher Schriftverkehr in das Ausland | |
I. | |
Amtlicher Schriftverkehr mit Deutschen und deutschen Dienststellen im Ausland | 1 - 3 |
II. | |
Amtlicher Schriftverkehr mit Nichtdeutschen und ausländischen Dienststellen im Ausland | 4 - 5 |
III. | |
Benutzung des Kurierweges beim amtlichen Schriftverkehr in das Ausland | 6 |
B. | |
Amtlicher Schriftverkehr mit ausländischen Dienststellen im Inland | 7 - 8 |
C. | |
Amtlicher Schriftverkehr in besonderen Fällen | 9 |
D. | |
Mündlicher Verkehr | 10 |
E. | |
Begriff der Konsularsachen | 11 |
F. | |
Begriff der Schutzmachtangelegenheiten | 12 |