Abschnitt 4 AAVRdErl
Bibliographie
- Titel
- Amtlicher Verkehr in das Ausland und mit ausländischen Dienststellen im Inlande.
- Redaktionelle Abkürzung
- AAVRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21052000000001
4.
Schriftverkehr mit Nichtdeutschen im Ausland.
Mit fremden Staatsangehörigen und Staatenlosen, die sich im Ausland aufhalten, darf ein Schriftverkehr nur über die deutsche konsularische Vertretung geführt werden. Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Das Recht der Gerichte und Staatsanwaltschaften, mit Verfahrensbeteiligten, die im Auslande wohnen, unmittelbar in Verbindung zu treten, bleibt unberührt.