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  • ab 01.06.1957 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 AAVRdErl

Bibliographie

Titel
Amtlicher Verkehr in das Ausland und mit ausländischen Dienststellen im Inlande.
Redaktionelle Abkürzung
AAVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21052000000001

4.
Schriftverkehr mit Nichtdeutschen im Ausland.

Mit fremden Staatsangehörigen und Staatenlosen, die sich im Ausland aufhalten, darf ein Schriftverkehr nur über die deutsche konsularische Vertretung geführt werden. Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Das Recht der Gerichte und Staatsanwaltschaften, mit Verfahrensbeteiligten, die im Auslande wohnen, unmittelbar in Verbindung zu treten, bleibt unberührt.