AAVRdErl,NI - Amtl Auslandsverkehr RdErl

Amtlicher Verkehr in das Ausland und mit ausländischen Dienststellen im Inlande.

Bibliographie

Titel
Amtlicher Verkehr in das Ausland und mit ausländischen Dienststellen im Inlande.
Redaktionelle Abkürzung
AAVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21052000000001

Gem. RdErl. d. Nds. MdI. u. d. Nds. MP. - StK. -, zgl. i.N. sämtl. Nds. Min. v. 11.5.1957 - II/4-120.163 - u. 1 Nr. 1512/57.

Vom 11. Mai 1957 (Nds. MBl. S. 379)

- VORIS 21052 00 00 00 001 -

(1) Im Schriftverkehr der nachgeordneten Dienststellen der niedersächsischen Landesverwaltung, der Landkreise und Gemeinden in Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes in das Ausland und mit ausländischen Dienststellen im Inlande sind die nachstehenden Richtlinien zu beachten.

(2) Anfragen der in den Richtlinien genannten Art sind grundsätzlich als Sofortsachen zu behandeln. Sofern für die endgültige Beantwortung einer Anfrage längere Ermittlungen erforderlich sind, ist in den Fällen, in denen ein unmittelbarer Schriftverkehr zugelassen ist, der anfragenden Stelle ein kurzer Zwischenbescheid zu erteilen.

(3) Schreiben an deutsche Vertretungen in das Ausland und an ausländische Dienststellen im Inlande sind von den dazu berechtigten Beamten eigenhändig zu zeichnen.

(4) Der RdErl. vom 5.8.1952 (Nds. MBl. S. 430) i.d.F. des RdErl. vom 8.4.1953 (Nds. MBl. S. 150) wird hiermit aufgehoben.

Anlage

Richtlinien über den amtlichen Verkehr in das Ausland und mit ausländischen Dienststellen im Inlande

Die Formen des amtlichen Verkehrs in das Ausland und mit ausländischen Dienststellen im Inlande müssen sich den internationalen Gepflogenheiten anpassen, einen möglichst reibungslosen Geschäftsablauf gewährleisten und gleichzeitig sicherstellen, daß die mit der Pflege der Beziehungen zum Ausland betrauten Stellen in sachlich gebotenem Umfange unterrichtet werden. Die nachstehenden Richtlinien gelten nur, soweit nicht durch Gesetz, zwischenstaatliche Abkommen oder von der sachlich zuständigen obersten Landesbehörde mit Zustimmung des MP. - StK. - und des MdI. Sonderregelungen getroffen sind.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
A.
Amtlicher Schriftverkehr in das Ausland
I.
Amtlicher Schriftverkehr mit Deutschen und deutschen Dienststellen im Ausland1 - 3
II.
Amtlicher Schriftverkehr mit Nichtdeutschen und ausländischen Dienststellen im Ausland4 - 5
III.
Benutzung des Kurierweges beim amtlichen Schriftverkehr in das Ausland6
B.
Amtlicher Schriftverkehr mit ausländischen Dienststellen im Inland7 - 8
C.
Amtlicher Schriftverkehr in besonderen Fällen9
D.
Mündlicher Verkehr10
E.
Begriff der Konsularsachen11
F.
Begriff der Schutzmachtangelegenheiten12

Absch. 1 - 6, A. - Amtlicher Schriftverkehr in das Ausland

Absch. 1 - 3, I. - Amtlicher Schriftverkehr mit Deutschen und deutschen Dienststellen im Ausland

Abschnitt 1 AAVRdErl

Bibliographie

Titel
Amtlicher Verkehr in das Ausland und mit ausländischen Dienststellen im Inlande.
Redaktionelle Abkürzung
AAVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21052000000001

1.
Schriftverkehr mit Deutschen im Auslande.

Mit Deutschen im Auslande ist ein unmittelbarer Schriftverkehr zulässig. Handelt es sich jedoch um grundsätzliche Fragen allgemeiner Bedeutung oder um politische Fragen, so ist die Anfrage oder der Bescheid der sachlich zuständigen obersten Landesbehörde auf dem Dienstwege vorzulegen.

Abschnitt 2 AAVRdErl

Bibliographie

Titel
Amtlicher Verkehr in das Ausland und mit ausländischen Dienststellen im Inlande.
Redaktionelle Abkürzung
AAVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21052000000001

2.
Schriftverkehr mit deutschen konsularischen Vertretungen im Ausland.

Im üblichen konsularischen Verkehr (vgl. Nr. 11) ist ein unmittelbarer Schriftverkehr grundsätzlich zulässig. Unzulässig ist ein Schriftverkehr, wenn es sich um

  1. a)
    Fragen von allgemeiner grundsätzlicher oder von politischer Bedeutung handelt,
  2. b)
    Angelegenheiten handelt, deren Kenntnis für die Landesregierung oder das Auswärtige Amt wesentlich ist,
  3. c)
    ein allgemeines Ersuchen handelt, das an alle konsularischen Vertretungen oder an eine größere Anzahl von ihnen gerichtet ist.

In diesen Fällen ist die Anfrage mit einer eingehenden Sachdarstellung der sachlich zuständigen obersten Landesbehörde auf dem Dienstwege vorzulegen.