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  • ab 01.06.1957 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 9 AAVRdErl

Bibliographie

Titel
Amtlicher Verkehr in das Ausland und mit ausländischen Dienststellen im Inlande.
Redaktionelle Abkürzung
AAVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21052000000001

9.
Durch die Bestimmungen in den Abschnitten A und B werden nicht berührt:

  1. a)
    der Amtshilfe- und Rechtshilfeverkehr der Justizbehörden;
  2. b)
    der Schriftverkehr auf wissenschaftlichem Gebiet und der wissenschaftliche Schriftenaustausch;
  3. c)
    der Schriftverkehr mit früheren deutschen Staatsangehörigen wegen ihrer Wiedergutmachungsansprüche, die auf Grund von Wiedergutmachungsvorschriften geltend gemacht werden;
  4. d)
    der Schriftverkehr auf dem Gebiete des Personenstandswesens, für den hinsichtlich des Verkehrs mit ausländischen Behörden die Bestimmungen der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (DA) gelten;
  5. e)
    der Schriftverkehr auf dem Gebiete der Ausländeraufsicht, für den hinsichtlich des Verkehrs mit ausländischen Behörden die Bestimmungen der Dienstanweisung (Teil II) zur Ausländerpolizeiverordnung vom 22.8.1938 (RGBl. I S. 1053) gelten;
  6. f)
    der Schriftverkehr des Außenhandelskontors Niedersachsen, der sich auf den dem Außenhandelskontor gestellten Aufgaben mit fremden Staatsangehörigen im Auslande (Nr. 4) oder ausländischen konsularischen Vertretungen im Inlande (Nr. 7) ergibt.

In allen Fällen gilt jedoch Nr. 2 entsprechend.