§ 51 NBhVO - Beihilfebescheid, Rücksendung der Belege
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
(1) Der Bescheid über die Gewährung oder die Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebescheid) wird schriftlich oder, wenn die Empfängerin oder der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat, elektronisch übermittelt.
(2) 1Die Festsetzungsstelle kann von einer Rücksendung der Belege absehen. 2Die Antragstellerinnen und Antragsteller können bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die Rücksendung der Belege, ausgenommen Arzneimittelrezepte, verlangen.